Infektionsschutzbelehrung-Erstbelehrung nach §43 (11 Sprachen) | Onlineschulung Hygiene

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Infektionsschutzbelehrung-Erstbelehrung nach §43
Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln

Das Infektionsschutzgesetz schreibt in § 43 vor, dass alle im Lebensmittelbereich tätigen Personen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form zu belehren sind. Die Belehrung erfolgt in aller Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von dort
beauftragten Arzt (Betriebsarzt). Sie bezieht sich nicht alleine auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen, sondern soll auch Hintergrundinformationen liefern. Die Teilnehmer sollen durch die Belehrung Hinderungsgründe für die Arbeit im Lebensmittelbetrieb selbst erkennen lernen, um diese dem Arbeitgeber mitteilen zu können. Danach muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre sein Personal belehren.

Hier sind einige der Hauptpunkte, die in einer solchen Belehrung typischerweise abgedeckt werden:


Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
Die Belehrung beginnt normalerweise mit einer Einführung in das Infektionsschutzgesetz und dessen Ziele. Es legt fest, welche Personen eine Belehrung benötigen und wie oft sie wiederholt werden muss.

Übertragungswege von Infektionen:
Es wird erläutert, wie Infektionskrankheiten übertragen werden, insbesondere durch Lebensmittel. Dies umfasst direkte und indirekte Übertragungswege.

Präventive Maßnahmen:
Ein wesentlicher Teil der Belehrung befasst sich mit den Methoden zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen. Dies kann die korrekte Handhygiene, das richtige Verhalten bei Krankheitssymptomen und die korrekte Handhabung von Lebensmitteln umfassen.

Meldepflicht:
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Meldepflicht bei bestimmten Krankheiten. Es wird erklärt, welche Krankheiten gemeldet werden müssen, wie und wann dies zu geschehen hat.

Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen:
Schließlich werden die möglichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz erläutert. Dies kann Bußgelder oder andere Strafen beinhalten.

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Die Erstbelehrung ist verfügbar in folgenden Sprachen:
Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch.

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Alle weiteren wichtigen Hygieneschulungen & HACCP Ergänzungen finden Sie hier als E-Learning:
1.) Kombischulung: Hygieneschulung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 inkl. Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IFSG >>>

2.) Schulung nach § 4 Lebensmittel­hygieneverordnung (LMHV) >>>

3.) Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutz­gesetz >>>

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5.) E-Learning DIN EN ISO 22716 (Kosmetik-GMP) >>>

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