Infektionsschutzgesetz – Folgebelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Geposted von Rainer Nuss am

Sie sind für einen Betrieb tätig, der sensible Lebensmittel herstellt
oder in Verkehr bringt?
Dann gelten für Sie und Ihre Mitarbeiter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG).
Neben einer Erstbelehrung, die in der Regel durch das örtliche Gesundheitsamt
erfolgt, ist gesetzlich eine Folgebelehrung im Rhythmus von 2
Jahren vorgeschrieben. Dies muss dokumentiert und nachgewiesen werden.
Die vermittelten Inhalte sollen dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern.
Dies trägt zur Sicherheit Ihrer Lebensmittel bei.

Vorteile: Mit dem Besuch der Folgebelehrung erfüllen Sie die gesetzlich Vorgaben des IfSG. Die Themen werden durch qualifizierte Dozenten praxisnah vermittelt. Ihre Teilnahme an dieser Belehrung können Sie dann mit der Bescheinigung den
Überwachungsbehörden vorlegen.

Inhalt: Die IfSG-Belehrung klärt über den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf. Damit umfasst das Seminar alle Bestimmungen zu der Belehrungs- und Informationspflicht, zu den Tätigkeitsverboten, zu den Krankheitserregern und ihren Verbreitungswegen, sowie zu allen Hygieneregeln, die laut Gesetz eingehalten werden müssen.

Voraussetzung: Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt ist
bereits erfolgt. Siehe auch hier Infos zur Folgebelehrung >>>

Hier finden Sie fremdsprachige Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz >>>